Statuten des Vereins 

SPORTVEREIN LANGENZERSDORF“ 

ZVR-Nr. 686563908

  

 

Präambel

 

Im Folgenden wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Benennung weiblicher und männlicher Bezeichnungen bei den Vereinsfunktionen und/oder bei den Personenbezeichnungen verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen der Vereinsfunktionen und/oder der Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

  

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „SPORTVEREIN LANGENZERSDORF“ (Kurzfassung: „SV Langenzersdorf“ oder „SVLE“). Er hat seinen Sitz in 2103 Langenzersdorf, Klosterneuburgerstraße 21-23 und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Gebiete, in denen diese Sportart ausgeübt werden kann, insbesondere auf die Gemeinde Langenzersdorf, der Bundesländer Wien und Niederösterreich.

(1) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.

 

 § 2: Zweck

 

Der Verein und dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände. Insbesondere die Förderung des Sports in Langenzersdorf und Umgebung im Dienste der Volksgesundheit. Der Schwerpunkt wird auf den Fußballsport gelegt. Ein wesentliches Vereinsziel ist es, der Jugend eine Plattform zu bieten, in der sie diesen Sport mit Spaß und Freude ausüben kann.

Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

    1. fachsportliche Aus- und Fortbildung,

    2. regelmäßiger Übungs- und Trainingsbetrieb in den geeigneten Altersklassen,

    3. wenn möglich Teilnahme an Meisterschaften in den international anerkannten Sportzweigen, sofern diese im Verein ausgeübt werden,

    4. Teilnahme und Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,

    5. wenn möglich Bekanntmachung des Vereins und seiner Ziele über Drucksorten, über das Internet und diverse Medien,

    6. gesellige Zusammenkünfte,

    7. wenn möglich Schaffung und Leitung von Sporteinrichtungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

    1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge,

    2. Geld- und Sachspenden bzw. Sammlungen,

    3. Subventionen und Förderungen,

    4. Erträge aus Veranstaltungen,

    5. Werbung,

    6. Sponsoring,

    7. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

4.1. Ordentliche Mitglieder
Personen, welche den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

4.2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

4.3. Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, welche sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. In besonderen Fällen können der Titel „Ehrenpräsident“, „Ehrenobmann“ oder „Ehrenkapitän“ verliehen werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Eine Mitgliedschaft ist jeweils für ein Geschäftsjahr vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres gültig, ausgenommen sind Mitgliedschaften, die vom Vorstand lt. § 5 (Abs. 4) unbefristet verliehen werden.

(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden die Mitgliedschaftsrechte, ausgenommen die Teilnahme am Sportbetrieb, durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit Ende eines Geschäftsjahres mit 30. Juni erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, Verlust bürgerlicher Ehrenrechte oder der Eigenberechtigung, einem Verstoß gegen die Vereinsstatuten bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das betroffene Mitglied ist vom Beschluss des Vereinsvorstandes schriftlich zu verständigen

(5) Eine Berufung gegen den Ausschluss ist an die Generalversammlung möglich. Sie ist binnen 14 Tagen ab Erhalt des Ausschlussbescheides mittels eingeschriebenen Briefes an den Vereinsvorstand zu übermitteln und hat eine Begründung zu enthalten, weshalb der Ausschluss nicht gerechtfertigt sei. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen alle Mitgliedsrechte.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(7) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten, sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

(8) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte. Ausgeschlossen Mitgliedern kann auch das Betreten des Sportplatzes verboten werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden in diesen Rechten von einem Erziehungsberechtigten vertreten. Das passive Wahlrecht steht allerdings nur volljährigen Mitgliedern zu.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Ein schriftlicher Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder ist erforderlich, um die Einberufung einer Generalversammlung zu erwirken.

(5) Mindestens 30% der Mitglieder können vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 § 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 (zwei) Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 

                1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

                2. schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder,

                3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

                4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und die Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglieder unter 18 Jahren können von einem Erziehungsberechtigten vertreten werden. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes anwesende Mitglied kann maximal zwei Stimmen ausüben (die eigene und eine übertragene Stimme). Die Vollmacht hat der Generalversammlung vorzuliegen.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder der Geschäftsführende Obmann. Wenn beide verhindert sind, so führt ein vom Obmann oder vom Geschäftsführenden Obmann bestellter Vertreter (Vorstandsmitglied) den Vorsitz. Wurde kein Vertreter bestellt, führt das an Mitglieds-Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Bei Gleichheit an Mitglieds-Jahren führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Feststellung der Beschlussfähigkeit;

    2. Genehmigung von Protokollen der früheren Generalversammlung;

    3. Beschlussfassung über den Voranschlag und eventueller Anträge;

    4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

    5. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

    6. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

    7. Entlastung des Vorstands;

    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

    9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern

    • Obmann

    • Geschäftsführender Obmann

    • Schriftführer und

    • Kassier

Außerdem können dem Vorstand folgende Mitglieder angehören:

    • Präsidium / Präsident

    • Schriftführer-Stellvertreter

    • Kassier-Stellvertreter

    • Jugendleiter

    • Sektionsleiter

    • Sportlicher Leiter

    • Elternvertreter

    • bis zu 5 Beiräte.

(2) Der Obmann, Geschäftsführender Obmann, Schriftführer und Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von den gewählten Vorstandsmitgliedern in den Vereinsvorstand kooptiert. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen einen oder mehrere Präsidenten bestellen.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 (zwei) Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann oder vom Geschäftsführenden Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Sind beide auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands ist, erhält bei einer Vorstandssitzung eine Stimme.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann oder der Geschäftsführende Obmann. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Geschäftsjahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann und der Geschäftsführende Obmann führen gemeinsam die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder unterstützen den Obmann und den Geschäftsführenden Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann und der Geschäftsführende Obmann vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Geschäftsführenden Obmanns, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns oder des Geschäftsführenden Obmanns oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann oder der Geschäftsführende Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann oder der Geschäftsführende Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Der Elternvertreter hat die Aufgabe andere Eltern auf Wunsch über Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse zu informieren. Er vertritt die Interessen der einzelnen Elternteile, sollte es Disparitäten geben, dann die der Mehrheit. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass er sich verpflichtet, nicht die eigenen Interessen über die der von ihm vertretenen Eltern und Kinder zu stellen. Wünsche der Eltern sind an den Elternvertreter zu richten und von diesem bei Vorstandssitzungen vorzutragen.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers, des Elternvertreters, des Jugendleiters oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

(10) Im Fall der Verhinderung des Obmanns und des Geschäftsführenden Obmanns werden beide gemeinsam einen Vertreter aus dem Vorstand benennen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt mittels Stimmabgabe per Stimmzettel, welche aufzubewahren und dem Auflösungsakt beizuschließen sind.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Dieses Vermögen ist im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit dies möglich und erlaubt ist, sollte es einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Weiters sind der ÖFB, der zuständige Fußballverband (WFV oder NÖFV) und die Gemeinde Langenzersdorf zu verständigen. Der letzte Vereinsvorstand ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.